Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat seine Berufung auf den Schuldspruch der mehrfachen Sachbeschädigung, die Strafzumessung und die Verteilung der Verfahrenskosten beschränkt. Das erstinstanzliche Urteil ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der mehrfachen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16. Januar 2019 (Bst. a des Strafbefehls) und 29. April 2019 (Bst. c des Strafbefehls) in D.________(Ortschaft), E.________(Strasse)