6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Am 15. März 2024 verfügte die (damalige) Verfahrensleitung, auf die Berufung des Beschuldigten sei einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Strafklägers würden sich nicht auf die formellen Eintretensvoraussetzungen beziehen. Darauf kann verwiesen und auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden (pag. 356 ff.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).