5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. Mai 2024; pag. 372) und bei der Steuerverwaltung G.________ (Region) die aktuellsten Steuerdaten (Steuererklärung und Veranlagung des Steuerjahres 2022) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 377 ff.). Die von der Verteidigung in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Befragung dreier Zeugen wurden mit Verfügung vom 15. März 2024 begründet abgewiesen (pag. 356 ff.).