4. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung für das Verfahren vor erster Instanz in der Höhe von CHF 7'771.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszurichten, zu bestimmen im Umfang der entsprechenden Kostennote der Verteidigung nach Eingang derselben.