2 der Folge mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 361 und pag. 363 f.). Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 366 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 396 f. und 401 f.) reichte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten am 24. Juni 2024 fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag.