3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist anzugeben, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden sind (pag. 356 f.). Der Beschuldigte und der Strafkläger erklärten sich in