Der Strafkläger beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2024, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten (pag. 352). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 12. März 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 354 f.).