b und d des Strafbefehls) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, wobei sie die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tagessätze festsetzte und zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 291 f.).