(Strasse) zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Strafkläger), unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 3'885.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 291). Mit gleichem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 17. März 2019 und 9. Mai 2019 in D._____