des Raubs, begangen am 13. August 2022 in K.________(Ortschaft), z.N. von F.________, in Mittäterschaft mit G.________ und C.________ (Ziff. I.A.1 der AKS) und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 StGB Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.