41 3. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung bzw. aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens die Zivilklagen des Zivilklägers 1 F.________ sowie der Zivilklägerin 2 D.________ AG auf den Zivilweg verwiesen wurden, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt und unter Wettschlagung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: