und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 186 StGB verurteilt wurde: 2.3 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2023, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde; 2.4 zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde.