VII. Weitere Verfügungen 24. Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). 40 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. November 2023 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: