39 zwei Stunden an die tatsächliche Dauer der Verhandlung inkl. Vor- und Nachbesprechung angepasst wird. Der Kanton Bern entschädigt demnach Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'625.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'625.40 im Umfang von CHF 4'249.25 (ohne Übersetzungskosten von CHF 376.15) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).