Mit Kostennote vom 6. März 2025 machte Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 18.7 Stunden, ausmachend CHF 3'740.00, Auslagen von CHF 693.55, einen Reisezuschlag von CHF 250.00 sowie 7.7 % bzw. 8.1 % MWSt (CHF 98.60 bzw. 275.70), insgesamt ausmachend CHF 5'057.85, geltend (pag. 804 ff.). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Eine Kürzung erfolgt insoweit, als der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung um