für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 10'002.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 6. März 2025 machte Rechtsanwältin B._____