Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 10'002.95 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 10'002.95.