22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'258.35. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt; es besteht kein Anlass, auf die Kostenverlegung der Vorinstanz zurückzukommen.