Wie bereits dargelegt, wiegt das Verschulden des Beschuldigten – insbesondere im Vergleich mit anderen Katalogdelikten – nicht allzu hoch. Nichtsdestotrotz wird der Beschuldigte hierfür mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Mit seiner Tat, welche sich gegen Leib und Leben Dritter und die öffentliche Sicherheit richtete, gefährdete er hochrangige Rechtsgüter. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigt es sich, vorliegend eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen.