36 lange. Der Beschuldigte sei Ersttäter und die beantragte Freiheitsstrafe betrage lediglich 5 Monate. Es gebe keine Gründe, die Mindestdauer von fünf Jahren zu überschreiten (pag. 566). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass eine leicht über dem Minimum von 5 Jahren liegende Landesverweisung auszusprechen ist. Wie bereits dargelegt, wiegt das Verschulden des Beschuldigten – insbesondere im Vergleich mit anderen Katalogdelikten – nicht allzu hoch.