Allfällige Vollzugshindernisse stünden der Anordnung der (obligatorischen) Landesverweisung nicht entgegen. Sollte die Landesverweisung rechtskräftig angeordnet werden und sich dann die Frage von Vollzugshindernissen konkret stellen, könne die zuständige kantonale Vollzugsbehörde das SEM zu gegebener Zeit – sofern erforderlich – um eine Einschätzung bitten (pag. 754). Auf diese Ausführungen ist abzustellen. Es sind zurzeit keine Vollzugshindernisse ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden.