20.4 Vollzugshindernisse Im Bericht des Migrationsdiensts wird dargelegt, dass eine strafrechtliche Landesverweisung des Beschuldigten im gegenwärtigen Zeitpunkt vollzogen werden könne. Der Beschuldigte sei bereits als Staatsbürger von Algerien anerkannt und ein Ersatzreisedokument zugesichert worden. Der Migrationsdienst werde in den nächsten Tagen die Rückführung organisieren. Allfällige Vollzugshindernisse stünden der Anordnung der (obligatorischen) Landesverweisung nicht entgegen.