35 als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliege. Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nach dem Gesagten ohne Weiteres anschliessen. Es sind keine Faktoren ersichtlich, die geeignet wären, einen schweren persönlichen Härtefall des Beschuldigten zu begründen. 20.3 (Keine) Interessenabwägung