20.2.4 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat / Aussicht auf soziale Eingliederung in der Schweiz Zur den Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Heimatstaat hielt der Migrationsdienst fest, der Beschuldigte habe bis 2018 in Algerien gelebt und kenne sich bestens mit den kulturellen Gepflogenheiten aus. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr (pag. 754). Wie bereits dargelegt, scheint der Beschuldigte sodann auch noch Kontakt zum Vater und der Mutter zu pflegen.