Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt fest, es seien keine Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz und anderswo bekannt (pag. 753). Auch der Beschuldigte bestätigte sodann, keine Verwandten oder Freunde in der Schweiz zu haben (pag. 198 Z. 41 f.). Er bestätigte hingegen, noch Kontakt zur Mutter und zum Vater in der Heimat zu haben (pag. 198 Z. 48). Es ist festzuhalten, dass weder ein soziales Umfeld noch familiäre Verhältnisse vorliegen, welche für einen Härtefall sprechen würden. 20.2.4 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat /