Von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung in der Schweiz, welche durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Vielmehr muss aufgrund der ungeregelten und instabilen Lebensverhältnisse des Beschuldigten weiterhin von einer hohen Gefahr für einschlägige Eigentumsdelikte sowie andere Straftaten aus dem Spektrum seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. 20.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt fest, es seien keine Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz und anderswo bekannt (pag.