Er weist keine Vorstrafen auf. Hingegen wurde der Beschuldigte – wie bereits dargelegt – während laufenden Verfahrens erneut einschlägig delinquent (vgl. E. 18.2.2 hiervor). Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz bereits mehrfach missachtet. Die hiesige Rechtsordnung scheint ihm relativ gleichgültig zu sein. Von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung in der Schweiz, welche durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.