34 ten (pag. 199 Z. 58 f.). Weiter erklärte er, sich in Frankreich wegen psychischen Problemen behandelt haben zu lassen (pag. 750). Insgesamt liegen beim Beschuldigten keine gesundheitlichen Beschwerden vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. 20.2.2 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Der Beschuldige reiste erst kurz vor der Anlasstat in die Schweiz ein. Er weist keine Vorstrafen auf.