Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist die gegen C.________ – welcher den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft als Freund bezeichnete (pag. 200 Z. 119 f., pag. 204 Z. 260 f.) – ausgesprochene Landesverweisung bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte scheint nicht darum bemüht, einen gesellschaftlichen Anschluss in der Schweiz zu finden. Von einer sozialen Integration kann keine Rede sein. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten geht aus dem Bericht des Migrationsdiensts hervor, dass der Beschuldigte während des Asylverfahrens mit Asylsozialhilfe unterstützt worden sei.