Im Rahmen der Abfassung des Leumundsberichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, keine Hobbys zu haben und manchmal in Bern unterwegs zu sein. Er warte in der Schweiz lediglich auf den Entscheid des Richters, danach schaue er weiter (pag. 750). Der Beschuldigte erklärte, er spreche Arabisch und etwas Französisch (pag. 199 Z. 51). Nennenswerte soziale Beziehungen in der Schweiz hat der Beschuldigte offenkundig nicht aufzuweisen. So gab er selbst zu Protokoll, in der Schweiz keine Verwandte oder Freunde zu haben (pag. 198 Z. 41 f.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist die gegen C._____