(Ortschaft) gewohnt, ansonsten sei er überall ein bisschen unterwegs gewesen (pag. 749). Die Vorinstanz wies richtigerweise darauf hin, dass sich der Beschuldigte seit seiner Einreise in der Schweiz auch nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. pag. 492). Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten erweist sich somit als verhältnismässig kurz. Über die konkreten Lebensumstände des Beschuldigten in der Schweiz findet sich in den Akten nur wenig Aufschlussreiches. Im Rahmen der Abfassung des Leumundsberichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, keine Hobbys zu haben und manchmal in Bern unterwegs zu sein.