31 wenn man vorliegend auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichten würde, wäre das Aussprechen einer höheren Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zulässig. Das Verschlechterungsverbot verunmöglicht die Verschärfung der Sanktion, was aber gegeben wäre, wenn anstelle der milderen Verbindungsbusse eine höhere (bedingte) Freiheitsstrafe ausgesprochen würde. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse von CHF 900.00 als angemessen.