Inwiefern das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend sachgerecht und notwendig sowie vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten überhaupt zweckmässig ist, kann dahingestellt bleiben, zumal auch hier das Verschlechterungsverbot gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Geldstrafe generell milder als eine Freiheitsstrafe, auch wenn letztere bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2.), während Busse und Geldstrafe vom System her gleichwertig sind (aber: eine bedingte Geldstrafe ist gegenüber der stets unbedingten Busse milder, vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4.). Auch