18.5 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 18.6 Verbindungsbusse Die Vorinstanz sprach die bedingte Strafe mit einer Verbindungsbusse aus, wobei sie erwog was folgt (pag. 672, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):