30 18.3 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (E. I.5. hiervor) bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 18.4 Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft ist im Umfang von 26 Tagen (pag. 74) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 18.5 Strafvollzug