29 18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, trat aber während des laufenden Verfahrens wiederholt delinquent in Erscheinung. Seit der Anlasstat wurden vier weitere Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten eröffnet, wovon in der Zwischenzeit drei rechtskräftig erledigt wurden. So wurde der Beschuldigte wie folgt verurteilt (pag. 791 ff.):