Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und somit egoistischen Beweggründen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat nicht zu begehen, sind keine ersichtlich. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral aus, weshalb es bei einer hypothetischen Strafe von 14 Monaten verbleibt. 18.1.3 Fazit Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18.2 Täterkomponenten