Das Tatverschulden muss nach dem Gesagten zu einer höheren Strafe als zur Mindeststrafe von sechs Monaten führen. Angesichts des weiten Strafrahmens bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden jedoch nach wie vor im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Mithin ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 14 Monaten als angemessen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und somit egoistischen Beweggründen.