die Tat gemeinsam verübte und sie das Opfer, welches nachts alleine unterwegs war, auf dem Nachhauseweg abfingen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist sodann erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich um drei erwachsene Männer handelte, die auf einen 15-jährigen Jugendlichen losgingen, welcher sich in Anbetracht der Situation kaum in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz taxierte das Verhalten des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten zu Recht als dreist, rücksichtslos und verwerflich. Auch hielt der Mitbeschuldigte G.________ dem Opfer