In Bezug auf das Rechtsgut des Vermögens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von rund CHF 1'254.00 im Vergleich mit anderen denkbaren Raubüberfallen zwar nicht allzu gross ist, aber auch nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs anbelangt, ist aber festzuhalten, dass trotz weit gravierender Fälle auf der grossen Palette möglicher Raubfälle sich die Bedrohung durch den Einsatz eines Klappmesser als durchaus erheblich erweist. Mit dem Einsatz des Klappmessers war die Handlungsfreiheit (und damit ein Teil des geschützten Rechtsguts) sofort ausgehebelt.