18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Freiheit des Einzelnen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 13). In Bezug auf das Rechtsgut des Vermögens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von rund CHF 1'254.00 im Vergleich mit anderen denkbaren Raubüberfallen zwar nicht allzu gross ist, aber auch nicht mehr im Bagatellbereich liegt.