17. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden.