16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 667 ff., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Strafen dürfen daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, wobei sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).