Beim Aufbau einer derartigen Drohkulisse mitten in der Nacht gegenüber einem Jugendlichen und dem Einsatz eines Messers muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass dies beim Geschädigten ernsthafte Angst und Leib und Leben auslösen würde, welche ihn dazu bewegen würde, den Diebstahl zu erdulden. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 15. Fazit Der Beschuldigte ist des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft mit C.________ und G.________, schuldig zu sprechen.