Ebenfalls hatte er Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Das Handlungsziel war, dem Geschädigten Gegenstände abzunehmen, sich diese anzueignen und damit zu bereichern. Der Beschuldigte beteuerte anlässlich der polizeilichen Anhaltung denn auch, dass der Rucksack ihm gehöre und er sein Telefon zurückhaben wolle (pag. 149). Beim Aufbau einer derartigen Drohkulisse mitten in der Nacht gegenüber einem Jugendlichen und dem Einsatz eines Messers muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass dies beim Geschädigten ernsthafte Angst und Leib und Leben auslösen würde, welche ihn dazu bewegen würde, den Diebstahl zu erdulden.