Die Tatsache, dass der Grossteil des Diebesguts schliesslich auch beim Beschuldigten aufgefunden wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, als er den Tatentschluss bis zum Ende mitgetragen hat. Der Beschuldigte und die beiden anderen Täter wirkten in massgebender Weise zusammen; er handelte mit ihnen in Mittäterschaft und hat sich das Handeln der jeweils anderen anzurechnen. In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich sowohl bezüglich der Nötigungshandlung wie auch bezüglich des Diebstahls handelte. Ebenfalls hatte er Aneignungs- und Bereicherungsabsicht.