Nach dem Gesagten liegt durchaus ein Tatbeitrag des Beschuldigten vor; das Argument der Verteidigung, dieser sei einfach passiv nebendran gestanden, verfängt nach dem Gesagten ist. Auch den Messereinsatz von G.________ missbilligte der Beschuldigte offenbar nicht. Die drei Täter haben sich zusammen entschlossen, F.________ gemeinsam zu umstellen und auszurauben. Der Tatentschluss wurde zumindest konkludent gemeinsam im Voraus getroffen. Die Tatsache, dass der Grossteil des Diebesguts schliesslich auch beim Beschuldigten aufgefunden wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, als er den Tatentschluss bis zum Ende mitgetragen hat.