___ musste F.________ durchaus mit physischen Einwirkungen rechnen, hätte er sich gegen die Wegnahme des Handys, Rucksacks und Halskette aktiv zur Wehr gesetzt. Im Einklang mit der Vorinstanz ist auch die Nötigungskausalität zu bejahen: Durch das Drohkonstrukt und den Einsatz des Messers wurde F.________ in Angst versetzt, verzichtete folglich auf Widerstand und liess die Wegnahme seiner Sachen über sich geschehen. Dir von den drei Tätern vorgenommene Drohung stellt eine Nötigungshandlung i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB dar.