25 Abnahme des Rucksacks und das Abreissen der Halskette sei allesamt den beiden anderen, G.________ und C.________, zuzuschreiben. Wenn man die Aussagen des Geschädigten beweiswürdigend heranziehe und als glaubhaft erachte, so müsse dies auch für seine Aussagen zur Rolle des Beschuldigten gelten. F.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte sei der Ruhigste gewesen. Die Vorinstanz habe auf einen gemeinsamen Tatentschluss geschlossen.