es reicht aus, wenn sie ernst gemeint erscheint. Die angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein, das heisst ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 29 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Ab-